Rechtsrahmen

Rechtsrahmen für Netzbetreiber

Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Unterhaltungs- und Betriebspflichten verpflichtet, Schaden von seinem Netz abzuhalten und muss in diesem Zusammenhang Planauskünfte über seine Leitungen an berechtigte Anfragende herausgeben. Die Pflichten des Netzbetreibers sind zum einen in der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht begründet. Diese folgt aus § 11 EnWG i. V. m. der NAV bzw. NDAV. Im Wasser- und Fernwärmebereich folgen entsprechende Pflichten aus der AVBFernwärmeV bzw. AVBWasserV, insbesondere jeweils § 6. Zudem können sich Haftungsansprüche z. B. gegen die Auskunft nicht erteilender Unternehmen aus weiteren Gesetzen, wie dem Haftpflichtgesetz (HaftPfl G) oder dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) ergeben.

Darüber hinaus ist der Rechtsrahmen für den Energiebereich im technischen Regelwerk des VDE (Strom) und DVGW (Gas) begründet. Die DVGW GW 118 (A) definiert die Vorgaben rund um die Art und Weise der Erteilung von Leitungsauskünften, insbesondere auch digital über Portale. Die DVGW GW 120 gibt Empfehlungen zu Neuverlegungen und möglichen Abweichungen vom Planwerk im Zentimeterbereich. Die GW 120 hat jedoch keinerlei Wirkung für Altleitungen.

Die Richtigkeit erteilter Leitungsauskünfte während des Gültigkeitszeitraums ist eine Bringschuld des Netzbetreibers gegenüber dem Bauanfragenden. Jedoch gibt es hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums seitens des Gesetzgebers keine genauen Vorgaben. Es liegt also im Interesse des Leitungsbetreibers, eine Haftung im Schadensfall für eine ggf. veraltete oder unvollständige Leitungsauskunft zu vermeiden. In der gängigen Praxis führt das häufig zu einem Dilemma: Eine längere Gültigkeitsfrist (z. B. 14 Tage) kann im Falle eines Leitungsschadens zu einer Mitschuld des Betreibers führen, sofern sich in der Zwischenzeit Änderungen in der Netzdokumentation ergeben haben (z. B. Netzausbau oder Leitungs-Umverlegung). Die Gültigkeitsfrist sollte daher so kurz wie möglich gewährt werden, im besten Fall tagesaktuell mit Zeitstempel. Der hieraus resultierende Mehraufwand aufgrund wiederholter Leitungsanfragen bzw. Aktualisierungen sollte vom Netzbetreiber in Kauf genommen werden, stellt aber bei Anwendung einer digitalen Leitungsauskunftslösung in der Regel kein Problem dar. Das anfragende Bauunternehmen wünscht sich hingegen eine möglichst lange Gültigkeitsdauer für die Leitungsauskunft, um seinerseits Planungssicherheit für das Bauvorhaben zu erhalten und den Aufwand für wiederholte Leitungsanfragen möglichst gering zu halten. Hier empfiehlt es sich, vor Spatenstich eine tagesaktuelle Leitungsauskunft einzuholen.

Rechtrahmen für Bauunternehmen und Planungsbüros

Die umfangreichen Sorgfaltspflichten für Bauunternehmen, die Tiefbauarbeiten ausführen, ergeben sich unter anderem aus dem BGB (§ 823 Abs. 1), der DIN 18300 und aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV-Information 203-017 und DGUV-Regel 100-500) sowie aus den Leitungsschutzanweisungen der Netzbetreiber und den technischen Regelwerken (z.B. DVGW/ VDE, s.o.). Bautätige sind rechtlich dazu verpflichtet, vor Baubeginn eine Leitungsauskunft einzuholen. Die Verpflichtung zum Einholen der Planauskunft leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht ab, der bautätige Unternehmen unterliegen.

Bei Arbeiten im Umfeld von Leitungen Dritter, muss sichergestellt werden, dass diese nicht beschädigt werden. Im Schadensfall wird demzufolge zunächst geprüft, ob eine fahrlässige Beschädigung vorliegt. Bei der Bewertung dieser Fahrlässigkeitshaftung ist der Umstand, ob durch den Tiefbauer vor Baubeginn eine Leitungsauskunft eingeholt wurde und welche Qualität bzw. Richtigkeit die auf die entsprechende Anfrage hin gewährte Planauskunft hatte, von entscheidender Bedeutung. Auf Anfrage muss der Leitungsnetzbetreiber eine Planauskunft übermitteln, wobei der Tiefbauer davon ausgehen darf, dass diese vollständig und richtig ist.

WICHTIGE GESETZE UND REGELWERK FÜR NETZBETREIBER

§ 11 EnWG
GW 118 (A) in Verbindung mit GW 120 /
DIN 2425
GW 128 (A) und GW 130 (M) / VDE-AR-N 4203

WICHTIGE GESETZE UND REGELWERK FÜR BAU- UND PLANUNGSUNTERNEHMEN

BGB, § 823 Abs. 1
DIN 18300
DGUV-Information 203-017
DGUV-Regel 100-500
DVGW 315 (A)

Kosten für die Leitungsauskunft

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen trägt die Kostenlast für Präventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten stets der Pflichtenträger. Leitungs- und Kabelnetzbetreiber sind als Betreiber von Leitungen als Gefahrenquellen dafür verantwortlich, dass von diesen keine Gefahren für Dritte ausgehen. Demzufolge spricht alles für eine Verpflichtung des Netzbetreibers, mindestens einen Weg der Auskunftserteilung kostenlos anzubieten. Auch die GW 118 (A) stuft insoweit bereits prominent im Vorwort die entsprechende Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers als eine Pflicht im öffentlichen Interesse – also eine solche, die er im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen hat – und nicht als kostenpflichtigen Service für Bauunternehmer ein. Stellt der Netzbetreiber ein kostenfreies Online-Portal zur Leitungsauskunft für Bauanfragende zur Verfügung, kann er für manuelle Anfragen Bearbeitungsgebühren ansetzen.

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